Die Novellierung der Umsatzsteuerrichtlinien bedeutet eine teilweise Verbesserung für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von DJ*s und Clubveranstaltungen.
Einleitung
Kulturelle Veranstaltungen werden grundsätzlich mit einem verminderten Umsatzsteuersatz von 13 % versteuert. Das beinhaltet einerseits die Umsatzsteuer für verkaufte Tickets, andererseits für die Leistungen der auftretenden Künstler*innen.
Bisher war der anwendbare Umsatzsteuersatz von DJ-Veranstaltungen und dazugehörigen Honoraren oft unklar und Leistungen wurden mit dem gewöhnlichen Umsatzsteuersatz von 20 Prozent besteuert.
Diese Unklarheiten wurde mit der Novellierung der Umsatzsteuerrichtlinien (=behördeninterner Auslegungsbehelf des Umsatzsteuergesetzes) vom 05.12.2022 zumindest teilweise behoben.
Die rechtliche Ausgangssituation
Aktuell gilt laut § 10 (3) Z 6b des österreichischen Umsatzsteuergesetzes (UStG) für „Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre” ein reduzierter Umsatzsteuersatz von 13 %. Es heißt weiter: „Das Gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen derartiger Musik- und Gesangsaufführungen durch andere Unternehmer”.
Dabei stellen sich zwei essentielle Fragen: Sind DJ*s nach dem UStG wie Live-Musiker*innen zu behandeln? Ist eine Clubnacht als Musikaufführung im Sinne des UStG zu bewerten?
DJ-Honorare zum begünstigten Umsatzsteuersatz von 13%
Mit der Fassung der Umsatzsteuerrichtlinien vom 05.12.2022 wurde zumindest die erste Frage vom Bundesministerium für Finanzen klargestellt.
Das reine Abspielen „aus der Konserve“ (z.B. Schallplatte, digitaler Tonträger) ist zwar weiterhin nicht begünstigt, jedoch werden neben Konzerten von Musikgruppen, Orchestern oder Chören ebenso DJ*s im Umfang der Umsatzsteuerbegünstigung genannt (siehe Rz 1407 UStR). Damit wird also klar zwischen reinem Abspielen eines Tonträgers und eines DJ*s differenziert.
Während im wissenschaftlichen Diskurs DJ-Kultur schon seit über zwei Jahrzehnten zweifelsfrei als eigene musikalische Ausdrucksform angesehen wird, so wird dies nun auch vom Bundesministerium für Finanzen anerkannt.
Tipp: Seid ihr selbstständig tätig und liegt euer Umsatz bis 35.000 €, dann müsst ihr sowieso keine Umsatzsteuer verrechnen oder abführen (Kleinunternehmerregelung). Das gilt für eure Honorare als DJ*s oder aber auch für eure Eintrittskarten.
Veranstaltungen im Club zum begünstigten Umsatzsteuersatz von 13%?
Die Frage, ob der reduzierte Umsatzsteuersatz auch für Veranstalter*innen und damit verbundene Leistungen (z.B. Eintrittskarten) gilt, bleibt auch weiterhin von mehreren Faktoren abhängig. Denn laut Rz 1408 UStR geht die Begünstigung für Veranstalter*innen dann verloren, wenn der „Charakter“ der kulturellen Veranstaltung beeinträchtigt wird.
Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mit der Thematik auseinandergesetzt. Das Urteil fiel damals gegen den beschwerdeführenden Veranstalter aus. Der Verwaltungsgerichtshof argumentierte damit, dass das musikalische Programm, der jährlich stattfindenden Silversterfeier nicht den Mittelpunkt der Veranstaltung, sondern nur das Rahmenprogramm für den gastronomischen Betrieb darstelle.
Im Urteil hieß es: „Es sei unzweifelhaft, dass gegenständlich nicht ein Konzert den eigentlichen Zweck der Veranstaltung gebildet habe, sondern das Konzert als Umrahmung für eine Veranstaltung ganz anderer Art, nämlich der Feier des Jahreswechsels gedient habe. Dafür sprächen auch die Kombination der Eintrittskarte mit zwei Getränkegutscheinen sowie die Vielzahl von Verkaufsständen und Bars.”
Und weiter: „Die Bestimmung erfordert (das Veranstalten einer) eine ,Musikaufführung′. Daher ist das bloße Abspielen von Musik - auch wenn dies im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung erfolgt - nicht begünstigt. Voraussetzung ist also, dass die Musik ,live′ und nicht ,aus der Konserve′ dargeboten wird”
Das Urteil zog als Referenz eine Judikatur des deutschen Bundesfinanzhofes zu einer vergleichbaren Bestimmung des deutschen UStG heran, und bezieht sich auf einen Text von Pernegger in Melhardt/Tumpel, Umsatzsteuergesetz Kommentar (Vwgh. 2013, 2010/15/0165).
Der Kommentar zum deutschen UStG in der aktuellen Auflage von Melhardt/Tumpel (2021) geht allerdings noch weiter und definiert Rahmenbedingungen, unter welchen DJ Auftritte sehr wohl zu Musikvorführungen zählen, vgl. S.1100:
„Bei Musik, die durch Verfremden und Mischen bestehender Musik entsteht, können aber Plattenteller, Mischpulte und CD-Player ,Instrumente′ sein, wenn sie – wie konventionelle Musikinstrumente – zum Vortrag eines Musikstücks und nicht zum bloßen Abspielen von Tonträgern genutzt werden. Unter diesen Voraussetzungen kann auch eine ,Techno′-Veranstaltung ein Konzert sein (BFH 18.08.2005, V R 50/04).”
Kultur oder Gastronomie?
Das Urteil zeigt das vermeintliche Dilemma des Gesetzgebers und der Verwaltung, zwischen kulturellem Angebot und gastronomischem Betrieb zu unterscheiden. Sind Clubs Orte, an denen sich Menschen einfinden, um Getränke zu konsumieren, und nebenbei Musik zu hören, oder sind es Orte, die besucht werden, um Musik zu hören, an denen auch Getränke konsumiert werden können?
Punkte zur Entscheidungsfindung:
- Clubs und Veranstalter*innen werben mit DJ*s und Musiker*innen.
- Besucher*innen besuchen diese Veranstaltungen wegen der auftretenden Künstler*innen und zahlen deswegen Eintritt.
- Besucher*innen erwarten sich also, wenn sie nicht wie im Falle des besagten Urteils Getränkegutscheine oder Ähnliches als Gegenleistung erhalten, einen oder mehrere musikalische Auftritte.
- Veranstalter*innen in Clubs sind oftmals nicht die Gastronom*innen, sondern externe Individuen und Kollektive, die sich rein über das kulturelle Programm und die musikalischen Auftritte, also über das Eintrittsgeld finanzieren.
Ist Clubkultur also Kultur oder nicht?
Aber was verbirgt sich hinter der „Kultur” der Clubs? Sind DJ*s nun Musiker*innen? Ist das die einzige künstlerische Komponente im Club?
In den meisten Clubveranstaltungen stehen die DJ*s im Mittelpunkt. Es kann also grundsätzlich gesagt werden, dass die musikalische Aufführung das vordergründige Element der Clubkultur ist.
Dies gilt genauso für clubkulturelle Veranstaltungen, die nicht immer nur in Clubs stattfinden müssen. Diese können im öffentlichen Raum stattfinden oder auch in Eventlocations, die sich nicht allein der Clubkultur verschrieben haben.
Die Differenzierung sollte also nicht anhand der Orte, sondern anhand des Programms und an der Art der Veranstaltung festgelegt werden. Während in der Nachtgastronomie das musikalische Programm kaum im Vordergrund steht und mitunter immer die gleichen, hausinternen DJ*s auftreten, bemühen sich die Booker bei clubkulturellen Veranstaltungen um ein diverses, kuratiertes Programm. Folgende Differenzierungskriterien zwischen Clubveranstaltung und Nachtgastronomie sollten erwähnt werden:
- Veranstaltungen, bei denen regelmäßig kuratiertes künstlerisches Programm im Vordergrund steht und die mit selbigem auch werben.
- Veranstaltungen, bei denen die musikalische Darbietung selbst der Anlass ist und die nicht etwa wegen Anlässen wie z.B. Jahreswechsel oder Geburtstag stattfinden.
- Veranstaltungen, an denen Live-Musik oder Live-DJ Auftritte stattfinden.
- Veranstaltungen bei denen Eintritt für ein Musikprogramm ohne anderweitige Gegenleistungen gezahlt wird.
- Veranstaltungen, die auch Nischenmusik und neu aufkommenden Genres eine Bühne bieten, unabhängig vom finanziellen Erfolg und dem gesellschaftlichen Mainstream.
- Veranstaltungen, die die kulturelle Vielfalt einer Stadt oder Region positiv beeinflussen.
- Veranstaltungen, die bestimmten Szenen und/oder marginalisierten Gruppen einen geschützten Raum bieten.
Bei Clubveranstaltungen stehen die DJ*s an erster Stelle, Veranstaltungen werden mit DJ*s im musikalischen Programm beworben, in den Clubs stehen immer die Musiker*innen im Mittelpunkt, sowohl im Programm als auch abends auf der Bühne. DJ*s werden mitunter als Mainacts gebucht und Bands stellen das Vorprogramm, wie auch umgekehrt DJ*s das Vorprogramm für Bands stellen. Live-DJ*s und andere Live-Musiker*innen werden also gleichwertig wahrgenommen.
In Clubs ist somit das musikalische Programm der eigentliche Zweck der Veranstaltung.
In Wien haben beispielsweise der Sass Music Club, Das Werk, das Black Market, die Grelle Forelle, das Flucc und viele weitere, ihr Programm auf der Startseite ihrer Webseite angekündigt, mitsamt auftretende*r Musiker*innen, großteils DJs (national wie auch international).
Licht und Bühnenbau als künstlerische Elemente
Auch verwendet die Clubkultur weitere künstlerische Elemente wie zum Beispiel Lichtshows oder Visualist*innen (VJs). Die Lichtkünstler*innen und Visualist*innen begleiten die musikalischen Darbietungen und bieten somit eine weitere künstlerische Komponente an.
In den letzten Jahren kamen auch die Stilelemente der Dekoration sowie des Bühnenbaus verstärkt zum Einsatz. Die Musiker*innen stehen nicht nur auf einer schmucklosen Bühne, sondern es werden ganze Sujets für Veranstaltungen produziert. Mitunter bedienen sich die dekorativen Elemente Themen wie Zirkus, Dschungel oder Vergnügungsparks. Diese Konstruktionen werden oft nur für eine einmalige Veranstaltung produziert und sind somit einem Bühnenbild sehr ähnlich. Diese werden mit dem musikalischen Programm abgestimmt und auch das Licht wird daran angepasst. Das Bühnenbild sowie die dekorativen Elemente werden nach der Veranstaltung wieder entfernt und sind oft das Aushängeschild von Veranstalter*innen-Kollektiven.
Diese Erläuterungen zeigen, dass sich Clubkultur zwischen Musik- und Theateraufführung bewegt und somit sehr wohl zu den kulturellen Veranstaltungen zählt. Es gilt hier eine Differenzierung zwischen Clubs und Diskotheken vorzunehmen. Clubs und clubkulturelle Veranstalter*innen hätten somit durchaus ein Anrecht auf einen begünstigten Umsatzsteuersatz.
Conclusio
Mit der expliziten Aufzählung von DJ*s als begünstigte Tätigkeit hat das Bundesministerium für Finanzen DJ Auftritte als künstlerische Ausdrucksform erkannt.
Sofern Veranstaltungen mit DJ*s die obigen Merkmale aufweisen, zählen sie unabhängig vom Musikgenre zu kulturellen Veranstaltungen. Daher sind sie auch wie kulturelle Veranstaltungen zu versteuern – dazu zählt der reduzierte Umsatzsteuersatz von 13 %.