Barrierefreiheit in der Clubkultur wird stiefmütterlich behandelt. Das ist teilweise verständlich, aber definitiv nicht ideal.
Inhalt
01 Barrierefreiheit laut Veranstaltungsstättenrichtlinie
02 Zusätzliche Hinweise zur Barrierefreiheit
03 Barrierefreiheit, nicht nur für Menschen im Rollstuhl
04 Sprachlich-kommunikative Barrierefreiheit
05 Technische Barrierefreiheit
06 Förderungen für barrierefreien Umbau
07 Beratung für barrierefreie Veranstaltungen
Viele Clubs in Wien existieren schon lange, Auflagen zur Barrierefreiheit wurden früher nur am Rande oder gar nicht behandelt. Einige haben die nötigsten Umbauarbeiten unternommen, dennoch bleiben viele Wiener Clubs und Konzerthäuser unattraktiv für Menschen mit Behinderung. Volle Clubs oder Konzerte für Menschen im Rollstuhl oft unangenehm. Das müsste nicht so sein.
Bei Open Airs ist die Situation ganz anders. Hier gibt es deutlich mehr Bewegungsfreiraum, viele Flächen sind ebenerdig und die Hürden deutlich geringer. Auch hier gibt es Auflagen, die einzuhalten sind. Um sich dieser bewusst zu werden, lohnt sich ein Blick in die Veranstaltungsstättenrichtlinie.
Die Veranstaltungsstättenrichtlinie behandelt unter anderem auch die Barrierefreiheit für Menschen im Rollstuhl. Für Menschen mit Seh-, Hör- oder kognitiver Behinderung gibt es im Rahmen von Veranstaltungen keine Richtlinien, die Veranstalter*innen bei einer etwaigen Umsetzung von Maßnahmen unterstützen.
Was sind nun die Basics der Veranstaltungsstättenrichtlinie? Was können Veranstalter*innen und Betreiber*innen zusätzlich tun, um ein inklusives Umfeld für Menschen mit Behinderung zu schaffen? Was kann getan werden, falls die Räume zwar eine gültige Betriebsanlage haben, aber Barrierefreiheit dennoch wenig Platz eingeräumt wird?
01 Barrierefreiheit laut Veranstaltungsstättenrichtlinie
01.1. Grundlage der Veranstaltungsstättenrichtlinie
Das umfangreiche Wiener Veranstaltungsstättengesetz von 1978 wurde mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes ersatzlos gestrichen. Von nun an müssen die technischen Mittel, die für die Sicherheit sorgen sollen, in großen Teilen „nur“ dem „Stand der Technik“ entsprechen. Die Gesetzgebung orientiert sich dabei an der Gewerbeordnung, den OiB Richtlinien 3 (Hygiene) und 4 (Barrierefreiheit)sowie der ÖNORM B1600. Bei einigen Veranstalter*innen sorgte diese Formulierung für Verunsicherung.
Die MA 36 hat zur Orientierung die Broschüre „Veranstaltungsstätten Richtlinie“ erstellt, die regelmäßig aktualisiert werden wird. Dabei verpflichtet sich die Behörde auch auf die Verhältnismäßigkeit der aufzuwendenden Mittel zu achten. Ist der Aufwand, den eine Auflage verursacht, gegenüber der erstrebten Wirkung unverhältnismäßig, kann die Behörde in Ausnahmefällen von der Auflage absehen. Ebenso kann vom „Stand der Technik” abgesehen werden, wenn die Schutzinteressen trotzdem gewährleistet sind. Im Zweifelsfall kann auch die Gewerbeordnung Anhaltspunkte liefern. Erprobte Lösungen aus anderen Bundesländern werden fortan auch in Wien genehmigt.
01.2. Räumliche Barrierefreiheit
Die Richtlinien bezüglich Barrierefreiheit sind auf einer knappen Seite zusammengefasst. Im Groben werden hauptsächlich die Sanitäranlagen, die Fluchtwege und „Rollstuhlpodeste” bei größeren Veranstaltungen aufgegriffen.
Hier eine kurze Zusammenfassung (für die Umsetzung empfehlen wir den direkten Blick in die Veranstaltungsstättenrichtlinie).
01.2.1. Veranstaltungsstätten und Veranstaltungen
- Es muss bei Veranstaltungen Sitzplätze für Menschen mit Gehbehinderung bzw. mit eingeschränkter Mobilität geben. Bei bis zu 2000 Besucher*innen muss pro 100 Besucher*innen ein Rollstuhlplatz eingerichtet werden.
- Diese können auf “Rollstuhlpodesten” angelegt werden, die als Erhöhung auch eine bessere Sicht auf die Bühne bieten.
- Die Fluchtwege müssen laut OIB-Richtlinie 4 (Österreichisches Institut für Bautechnik) folgende Kriterien aufweisen:
- min. 90cm breit sein, wenn nur Rollstuhlfahrer*innen auf die Fluchtwege angewiesen sind.
- um min. 50cm breiter sein, wenn mehr als 15 andere Veranstaltungsteilnehmer*innen auf die Fluchtwege angewiesen sind.
- Fluchtwege müssen so ausgestattet sein, dass sie für eine gefahrlose Benutzung durch Rollstuhlfahrer*innen geeignet sind (heißt z.B. keine Hindernisse wie Kabel oder Löcher).
- Bei Rampen sind 6% Neigung vorgeschrieben. Bei alten Betriebsanlagen oder eingebauten Rampen werden auch 10% akzeptiert. Bei Neukonstruktionen dürfen es allerdings nie mehr als 6% sein.
- Es müssen Sitzplätze für Begleitpersonen neben den Rollstuhlfahrer*innen bereitgehalten werden.
- Pro zehn Rollstuhlfahrer*innen muss ein WC eingerichtet werden. Die Anforderungen können der OIB-Richtlinie 4 entnommen werden. Bei „temporären Veranstaltungen” (z.B. Open Airs an öffentlichen Plätzen) kann auch von den Anforderungen abgewichen werden.
- In besonderen Fällen kann ein Wartebereich im Freien oder Warteraum für Rollstuhlfahrer*innen eingerichtet werden. Die genauen Anforderungen sind den Veranstaltungsstättenrichtlinien zu entnehmen.
- Rollstuhlfahrer*innen sind vor Veranstaltungsbeginn über die Existenz des Warteraums bzw. -bereichs in Kenntnis zu setzen.
- Mobile WC-Kabinen für Rollstuhlfahrer*innen müssen durch eine Aufsichtsperson betreut werden.
02 Zusätzliche Hinweise zur Barrierefreiheit
Da die Veranstaltungsstättenrichtlinie nicht alle Aspekte der Barrierefreiheit abdeckt, werden hier noch ein paar wichtige Tipps zusammengefasst.
02.1. Zugänge und Bodenbeschaffenheit
Da es noch kein Gesetz oder Richtlinien für das gefahrlose Verlassen von Veranstaltungsstätten gibt, ist die Umsetzung oft dem eigenen Ermessen ausgesetzt. Deswegen sollen hier noch ein paar Grundlagen genannt werden.
Wichtig ist vor allem, dass Menschen im Rollstuhl die Veranstaltungsstätte selbstständig erreichen können und im Fluchtfall auch wieder selbstständig und ohne technische Hilfe verlassen können.
Der Bodenbelag sollte, unabhängig ob draußen oder drinnen, leicht und gut berollbar sowie eben sein. Vor Veranstaltungsbeginn sollten Fluchtwege noch einmal kontrolliert werden und auf besondere Hindernisse für Rollstuhlfahrer*innen geachtet werden (z.B. Rillen im Boden).
02.2. Über Barrierefreiheit informieren
Sollte euer Club oder eure Veranstaltung barrierefrei sein, so ist es sinnvoll, diese auf der Webseite bekannt zu geben. Einerseits freuen sich die Gäste mit einer Behinderung, andererseits ersparen sie sich den Weg, falls ihr es nicht seid.
Sollte eine Veranstaltungsstätte nicht barrierefrei sein, so sollte auf der Webseite sowie am Eingang darauf hingewiesen werden. Sollte unter Umständen nur der Notausgang barrierefrei zugänglich sein, so kann auf der Webseite darauf hingewiesen werden, bzw. eine Anmerkung stehen, dass Rollstuhlfahrer*innen sich bei der Tür an die Türsteher*innen wenden sollen.
Ebenso sind Menschen im Rollstuhl auf ihr Werkzeug (z.B. Schraubenzieher und Sechskantschlüssel) angewiesen, sollte etwas am Rollstuhl nicht passen. Daher ist es umso wichtiger, die Türsteher*innen und Sicherheitspersonal dahingehend zu schulen, dass Rollstuhlfahrer*innen ihr Werkzeug nicht abgenommen bekommen, sondern es behalten dürfen. Messer, Hammer und Axt zählen aber nicht zu den benötigten Utensilien.
03 Barrierefreiheit, nicht nur für Menschen im Rollstuhl
In den Veranstaltungsstättenrichtlinien werden hauptsächlich die Bedürfnisse von Menschen im Rollstuhl behandelt. Richtlinien oder Anforderungen für Menschen mit Sehbehinderung, einer intellektuellen Behinderung oder Gehörlose gibt es nur sehr wenige bis keine.
03.1. Menschen mit Sehbehinderung
In Clubs und bei Veranstaltungen gibt es keine Vorschrift für taktile Leitsysteme.
Sollten sich trotzdem Menschen mit einer Sehbehinderung bei euch aufhalten, so kann das Sicherheitspersonal bei deren Ankunft darüber informiert werden und im Notfall versuchen, diesen Gästen beim sicheren Verlassen zu helfen. Menschen mit einer Sehbehinderung hören in der Regel gut, Ansprechen auf normaler Lautstärke reicht dementsprechend.
Es bietet sich auch an, eine Getränkekarte in Brailleschrift vorliegen zu haben. Sie wird wahrscheinlich selten gebraucht, aber Menschen mit einer Sehbehinderung freuen sich umso mehr.
03.2. Menschen mit Hörbehinderung
Sollten in eurem Club oder bei eurer Veranstaltung Bildschirme vorhanden sein, so könnt ihr unter anderem Notfalldurchsagen über die Bildschirme laufen lassen, um Menschen mit Hörbehinderung auf eine Gefahrensituation aufmerksam zu machen.
03.3. Epilepsie
Sollten bei einer Veranstaltung Stroboskope oder ähnliches benutzt werden, so sollte dies am Eingang und auf der Tanzfläche klar sichtlich ausgeschildert sein. Für Epileptiker*innen kann stroboskopartiges Licht gefährlich sein.
04 Sprachlich-kommunikative Barrierefreiheit
Um Informationen barrierefrei zur Verfügung zu stellen, sollten einige Voraussetzungen erfüllt werden.
Diese reichen von Datum bis Schriftgröße. Barrierefreie Informationen können für Menschen mit Sehbehinderung, mit einer intellektuellen Behinderung sowie für Menschen, die Probleme mit sinnerfassendem Lesen haben, hilfreich sein.
04.1. Weiterführende Informationen
Die WKO hat dazu eine weiterführende Broschüre veröffentlicht. Einige Punkte werden hier kurz aufgegriffen.
- Adresse und Öffnungszeiten sollten leicht zu finden sein.
- Kurze und klare Sätze verfassen, welche die Zielgruppe ohne Hindernisse erfassen und verstehen kann.
- Alltagssprache und keine Fremdwörter oder Metaphern nutzen.
- Abkürzungen und Sonderzeichen vermeiden.
- Zahlen nicht ausschreiben, also lieber „12” statt „zwölf”.
- Keine langen Wörter benutzen.
- Immer das gleiche Wort für die gleiche Sache verwenden.
- Datumsangaben einheitlich halten, zum Beispiel: 9. August 2021
- Mehrere Zeitangaben übersichtlich untereinander schreiben. So etwa:
10. August 2021 14:00 bis 16:00 Uhr
11. August 2021 15:00 bis 20:00 Uhr
- Bei Texten sollte auf serifenfreie Schriften und min. Schriftgröße 12 geachtet werden.
- Die Schriften Arial, Calibri, Tahoma und Verdana werden empfohlen.
Auch die Awareness Akademie Berlin hat die umfangreiche Checkliste Auf dem Weg zum barrierefreie(re)n Club erstellt. Einige Punkte werden hier kurz aufgegriffen.
- Gewährleistet der Club eine barrierefreie Begehbarkeit und falls ja in welchem Ausmaß?
- Ist der Club ausreichend beschildert?
- Hat der Club deutlich markierte Treppen und Stufen?
- Das Zwei-Sinne-Prinzip > ist jede Information über mehrere Sinne (sehen, hören, fühlen), aber mindestens zwei Sinne wahrnehmbar?
- Fehlende Sinneswahrnehmungen können so ausgeglichen werden, Beispiel: Beim Feueralarm muss es auch blinken (Barrierefreies Notfallsystem > Optische und akustische Warnhinweise)
- Werden Community Tickets für Personen, die sich den Eintritt nicht leisten können, angeboten?
- Gibt es kostenlose/vergünstigte Tickets für Begleitpersonen?
- Sind Infos in vereinfachter Sprache formuliert? Ist die Getränkekarte ausgelegt und schnell erklärt bei Nachfrage?
- Barrierefreier(er) Social Media Auftritt
- Gibt es Untertitel in den Medien mit gesprochenem Wort?
- Sind Videos auch in Gebärdensprache z.B. mit Infos zum Ort verfügbar?
- Gibt es eine Wheelmap?
- Im Team/ Personal
- Werden Workshops zu verschiedenen Formen von Diskriminierung für das Team
und die Gäste angeboten?
05 Technische Barrierefreiheit
05.1. Induktive Höranlage
Es gibt eine Möglichkeit um hörbeeinträchtigten Menschen den Zugang zu einer Musikveranstaltung zu ermöglichen. Dieser ist jedoch mit erheblichen Kosten verbunden. Die Rede ist von induktiven Höranlagen.
Diese können Tonsignale in analoge elektrische Ströme umwandeln. Speziell entwickelte Hörgeräte können diese Tonsignale per im Raum ausgelegter Induktionsschleife empfangen.
Induktive Höranlagen werden aktuell hauptsächlich in öffentlichen Gebäuden angewendet, wie zum Beispiel in Kirchen, Vortragssälen und Kinos. In Clubs oder bei Musikveranstaltungen kommen sie dato äußerst selten zum Einsatz.
05.2. Live-Streams
Nach den unzähligen Live-Streams während der Pandemie sind sie wahrscheinlich mittlerweile vielen in der Szene ein Begriff. Allerdings bieten Live-Streams bei Musikveranstaltungen besonders Menschen mit eingeschränkter Mobilität dennoch eine Möglichkeit, Musikauftritte zu erleben.
Es sollten zuvor alle anderen Möglichkeiten in Betracht gezogen werden, um den Zugang möglichst barrierefrei zu gestalten. Live-Streams können jedoch als zusätzliche Option angeboten werden.
06 Förderungen für barrierefreien Umbau
Aktion "Barriere:freie Unternehmen" des Sozialministeriums
Wer: Unternehmen bis maximal 49 Mitarbeiter*innen, die gemäß § 5 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Kalendermonat des Rechnungsdatums ihre Beschäftigungspflicht zur Einstellung begünstigter Behinderter erfüllen bzw. die keiner Einstellungspflicht unterliegen.
Was: Rampen, Eingangstüren, Einbau von Liften, Überwindung von Niveauunterschieden, Leitsysteme, Antirutschbeschichtungen, Ausstattung von Sanitärräumen, Adaptierung von Webseiten, Onlineplattformen, die helfen Barrieren zu überwinden, Nachrüstung von Liftanlagen. Pauschalabgeltung in Höhe von 75% der Gesamtkosten.
Wie: Online-Antrag auf Gewährung einer Förderung für Dienstgeber*innen beim Sozialministerium
Wann: Einreichung laufend
Link: Aktion "Barriere:freie Unternehmen" des Sozialministeriums
07 Beratung für barrierefreie Veranstaltungen
Weitere Informationen oder Beratung für barrierefreie Veranstaltungen:
Technische Stadterneuerung - Kompetenzstelle für barrierefreies Planen, Bauen und Wohnen in Wien
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 13 Uhr.
- Um telefonische Anmeldung wird gebeten.
- Darüber hinausgehende Termine sind möglich.
E-Mail: barrierefreiestadt@wien.gv.at
Telefon: +43 1 4000 25344